Seite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht von 10% ausgemacht habe. Damit habe für sie gar keine Meldepflicht bestanden und es fehle demnach an einer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften. Die Falschberechnung der Akontobeiträge für die Jahre 2009 und 2010 sei vielmehr durch die Beschwerdegegnerin verursacht und (selbst) verschuldet worden. Nachdem die B.____ GmbH die Lohnsumme für den Zeitraum April bis Dezember 2009 korrekt gemeldet habe, habe die Ausgleichskasse diese bereits für das Jahr 2009 falsch festgelegt und damit den Schaden adäquat kausal verschuldet.