4.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verletzung der Meldepflicht. Sie macht geltend, dass die B.____ GmbH die mutmassliche Lohnsumme mit Anmeldeformular vom 27. März 2009 für den beitragspflichtigen Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 korrekt gemeldet habe. Addiere man nämlich die für das Jahr 2009 gegenüber der Ausgleichskasse C.____ und gegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Lohnsummen, ergebe dies einen Betrag von Fr. 864‘494.--, welcher - verglichen mit der der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegten Lohnsumme für das Jahr 2010 im Umfang von Fr. 833‘990.80 - keine wesentliche Abweichung