3.4 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt ausserdem voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).