E. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. April 2015 wurde die auf den 30. April 2015 angesetzte Urteilsberatung abgeboten, da die Beschwerdegegnerin sich bis zu diesem Zeitpunkt nicht zur Replik vom 9. April 2015 äussern konnte. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht F. In ihrer Duplik vom 23. Juli 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ihre Schadenersatzforderung nicht auf den Angaben des Konkursamtes, sondern auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Rekapitulation der Lohnmeldung 2010 beruhe. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :