D. In ihrer Replik vom 9. April 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin weiterhin auf den Standpunkt, dass keine Schadenersatzforderung geschuldet sei. Ergänzend brachte sie unter Hinweis auf einzelne Konkursgläubiger vor, dass das Konkursamt im Rahmen des Kollokationsplans nicht gerechtfertigte Arbeitnehmerforderungen berücksichtigt habe. Entsprechend sei die von der Beschwerdegegnerin gestützt darauf ermittelte Schadenersatzforderung sowohl für das Jahr 2010 als auch für den Monat Januar 2011 nicht korrekt und genügend substanziiert.