C. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Sie führte aus, dass sie bei der Angabe der voraussichtlichen Lohnsumme für das Jahr 2009 im Anmeldeformular übersehen habe, dass diese lediglich die Summe ab 1. April 2009 umfasst habe und die Akontobeiträge für das Jahr 2009 folglich zu tief festgelegt worden seien. Dies habe aber insofern keinen Einfluss auf die Meldepflicht, als für sie keine Verpflichtung bestanden habe, die mit Lohnmeldung 2009 deklarierte Lohnsumme für das Jahr 2010 auf 12 Monate hochzurechnen.