Mit Verfügung vom 26. Juni 2012 forderte die Ausgleichskasse von A.____ in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin und Geschäftsführerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 36‘384.30 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen betreffend das Jahr 2010 und den Monat Januar 2011. Daran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 11. August 2014 fest. Begründet wurde diese Forderung im Wesentlichen mit einer Verletzung der dem Arbeitgeberorgan obliegenden Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947.