{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3cd79bf-7975-45af-af9e-142ffd0663b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "bf50ce8449d4f4217a54fe4b9041f429"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5f630b4-dbe3-41e0-a01c-fa53b89c7a7e", "Checksum": "212519d80a8a56be5ddddb40b0bf5c24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 283 / 326", "710 2014 283 / 326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:26:46", "Checksum": "1085b3050b0fa73a086b85b23ee9146b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n9.2 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 7.1), ist nach ständiger Rechtsprechung nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52\nAHVG zu werten (BGE 121 V 243 E. 4b, 108 V 186 E. 1b und 193 E. 2b; ZAK 1985 S. 576 E. 2\nund 619 f. E. 3a). Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt\nvielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere. Dagegen kann beispielsweise die\nrelativ kurze Dauer des Beitragsausstandes sprechen. Je kürzer dieser ist, desto leichter dürfte\nder Normverstoss zu taxieren sein (vgl. BGE 121 V 244 E. 4b). Dabei hat aber immer eine\nWürdigung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalles Platz zu greifen Die Frage der\nDauer des Normverstosses ist somit ein Beurteilungskriterium, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 243 E. 4b).\n\n9.3 Am 16. Februar 2011 wurde über die B.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Der offen\ngebliebene Akontobeitrag für Januar 2011 in der Höhe von Fr. 6‘786.65 wurde aufgrund von\nArt. 34 Abs. 3 AHVV am 10. Februar 2011 fällig, womit die Zahlungsfrist noch vor Konkurseröffnung am 16. Februar 2011 abgelaufen ist. Dabei handelt es sich aber um eine nur kurze Dauer\ndes Beitragsausstandes. So blieb die B.____ GmbH lediglich diesen letzten Monatsbeitrag vor\nder Konkurseröffnung schuldig. Auch wenn der Beschwerdeführerin gestützt auf die vorstehenden Ausführungen für das Jahr 2010 eine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden\nmuss, steht aufgrund der vorliegenden Akten fest, dass die der B.____ gestellten Akontorech-\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nnungen – wenn auch im Jahre 2010 nicht vollständig – bis und mit Dezember 2010 alle beglichen worden sind. Daran ändert nichts, dass, wie sich anhand des Kontokorrentauszuges der\nAusgleichskasse entnehmen lässt, die Arbeitgeberin im Jahre 2010 hin und wieder gemahnt\nwerden und die Ausgleichskasse teils den Betreibungsweg einschlagen musste. Der der Ausgleichskasse durch die Mahnungen und die Betreibungsschritte entstandene administrative\nMehraufwand stellt als solches keinen schadenersatzrechtlich bedeutsamen Schadensbestandteil dar, da sie sich mit der Erhebung von Mahngebühren und der Bezahlung der Betreibungskosten bis zu einem gewissen Grade schadlos halten konnte. Jedenfalls kann unter Würdigung\nder gesamten Umstände, namentlich angesichts des sehr kurzen Beitragsausstandes – welcher\nim Rahmen der Verschuldensbeurteilung als entscheidendes Element gewürdigt werden kann –\nsowie unter Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens der B.____ GmbH, nicht von einem im\nSinne der obgenannten Ausführungen besonders schweren Normverstoss gesprochen werden,\nwenn die Beschwerdeführerin im Monat Februar des endgültigen Zusammenbruchs sechs Tage\nvor Konkurseröffnug die unbestrittenermassen geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge nicht\nmehr abgeliefert ha. Damit aber fällt ein qualifiziert haftungsbegründendes Verschulden, wie es\nArt. 52 AHVG für die Schadenersatzverpflichtung verlangt, für den Monat Januar 2011 ausser\nBetracht.\n\n10. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Ausgleichskasse die\nBeschwerdeführerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. August 2014 für die im\nJahr 2010 entgangenen Sozialversicherungsbeiträge zu Recht zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet hat. Für den aufgrund des nicht bezahlten Akontobeitrags im Januar 2011 entstandenen Schaden ist eine Haftung der Beschwerdeführerin mangels qualifizierten Verschuldens zu verneinen und der Haftungsbetrag somit um Fr. 6‘786.65 zu reduzieren. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Unter Berücksichtigung eines Abzugs von\nFr. 43.55 für die seit dem Einspracheentscheid verbuchte Rückverteilung der Co2-Abgabe resultiert insgesamt ein noch zu zahlender Schadensbetrag in der Höhe von Fr. 29‘554.10.\n\n11.1 Art. 61 lit. a ATSG hält fest, dass das Verfahren vor dem kantonalen Gericht für die\nParteien kostenlos zu sein hat. Es sind deshalb für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu\nerheben.\n\n11.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf\nErsatz der Parteikosten. Da die Beschwerde nur teilweise gutgeheissen wurde, kann der Beschwerdeführerin nur eine reduzierte Parteientschädigung ausgerichtet werden (vgl. § 21 Abs. 1\nVPO, wonach der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden kann). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat in seiner\nHonorarnote vom 30. Oktober 2015 für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Honorar von\ninsgesamt Fr. 5‘624.-- bei einem Zeitaufwand von 19.5 Stunden in Rechnung gestellt. Aufgrund\nder nur teilweisen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde im Umfang von rund einem\nSechstel ist die Zusprechung einer Parteientschädigung von einem Sechstel des geltend gemachten Honorars gerechtfertigt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 937.30 (inkl. Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDemgemäss wird e r k a n n t :\n\n"}