{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3cd79bf-7975-45af-af9e-142ffd0663b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "bf50ce8449d4f4217a54fe4b9041f429"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5f630b4-dbe3-41e0-a01c-fa53b89c7a7e", "Checksum": "212519d80a8a56be5ddddb40b0bf5c24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 283 / 326", "710 2014 283 / 326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:26:46", "Checksum": "1085b3050b0fa73a086b85b23ee9146b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des\nEVG vom 2. März 2004, H 235/03, E. 7 mit Hinweis). Vorliegend steht fest, dass es die Beschwerdeführerin in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV unterlassen hat, die\nAusgleichskasse über ihren Irrtum aufzuklären, obwohl dieser für sie ohne Weiteres erkennbar\ngewesen war. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verträgt sich die Auffassung, dass\neine fehlende Anpassung von Akontozahlungen für das folgende Jahr von Amtes wegen eine\ngrobe Pflichtverletzung darstelle, nicht mit Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts\nvom 11. April 2008, 9C_778/2007, E. 4.1 und vom 20. Dezember 2007, 9C_465/2007, E. 9.2.2).\nDer Einwand der Beschwerdeführerin, wonach die Ausgleichskasse die Akontozahlungen für\ndas Jahr 2010 nach Eingang der Jahresabrechnung 2009 auf das gesamte nächste Jahr hätte\naufrechnen sollen, erweist sich somit als unbegründet und kann keine Herabsetzung der Schadenminderungspflicht wegen Mitverschuldens derselben rechtfertigen. Wie die Ausgleichskasse\nsodann zutreffend ausführt, würde eine Anpassung der Akontobeiträge von Amtes wegen bei\nfehlenden Angaben zur voraussichtlichen Lohnsumme des Folgejahres auch dem in Art. 36\nAHVV verankerten Grundsatz widersprechen, wonach sowohl die Akontobeiträge als auch die\nJahresabrechnung aufgrund der Angaben des Arbeitgebers erstellt werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin geht aus der Anmeldung vom 27. März 2009 denn auch nicht\neindeutig hervor, dass sich die gemeldete Lohnsumme ausschliesslich auf die Zeit vom 1. April\n2009 bis 31. Dezember 2009 bezog, da der Betrag von Fr. 585‘000.-- unter dem Titel „mutmassliche Jahreslohnsumme“ angegeben worden war. Der Ausgleichskasse kann vorliegend\nzwar insofern ein Vorwurf gemacht werden, als sie angesichts der bei ihr erst ab 1. April 2009\nbeitragspflichtigen Arbeitgeberin hätte in Betracht ziehen können, dass sich die gemeldete\nLohnsumme ausschliesslich auf diesen Zeitraum bezieht. Selbst wenn man darin aber ein Mitverschulden erkennen wollte, kann dieses mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung nicht als\nderart schwerwiegend betrachtet werden, dass es eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht\nrechtfertigen würde.\n\n8.4 Zu prüfen ist ferner der Einwand der Beschwerdeführerin, die geltend gemachte Schadenersatzforderung sei nicht korrekt und genügend substanziiert, da verschiedene Arbeitnehmerforderungen zu Unrecht im Kollokationsplan des Konkursamtes berücksichtigt worden seien.\n\n8.4.1 Wie das Bundesgericht präzisiert hat, muss das (kantonale) Gericht die von der Ausgleichskasse ermittelte Schadenersatzforderung betragsmässig nicht überprüfen, wenn es die\nschadenersatzpflichtige Person unterlässt, den eingeklagten Schadensbetrag substanziiert zu\nbestreiten. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dies\nentbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen, die sie anzubringen hat (Rügepflicht), und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes\nbeizutragen (Mitwirkungspflicht; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4; ZAK 1991\nS. 126 E. II/1b; vgl. auch THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52\nAHVG [Schadenersatzverfahren], in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem\nBeitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 119). Dieser höchstrichterlichen Auffassung ist jedenfalls dann ohne weiteres beizupflichten, wenn den Akten – anhand einer summarischen Prü-\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nfung – keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der geltend gemachten Beiträge entnommen werden können.\n\n8.4.2 In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin, wie\nsich anhand der Akten belegen lässt, bei der Festlegung ihrer Schadenersatzforderung nicht\nden Kollokationsplan des Konkursamtes, sondern, wie in Art. 36 Abs. 4 AHVV vorgeschrieben,\ndie durch die Arbeitgeberin eingereichte Rekapitulation der Lohnmeldung 2010 und deren Beilagen zugrunde gelegt hat. Damit erweisen sich aber die gegen den Kollokationsplan vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin als unerheblich, zumal sie die Möglichkeit gehabt\nhätte, den Kollokationsplan anzufechten. Ferner lassen sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen, die im Rahmen einer summarischen Prüfung von Amtes wegen für eine offensichtliche\nUnrichtigkeit der gestützt auf die Lohnrekapitulation vom 28. Januar 2011 berechneten Beitragsforderungen sprechen würden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch weder gegen die\ngestützt auf die Lohnrekapitulation vom 28. Januar 2011 berechneten Beiträge noch gegen die\ndarin berücksichtigten beitragspflichtigen Löhne Einwände vor. Unter den gegebenen Umständen kann somit im Sinne der dargelegten Rechtsprechung eine detaillierte Auseinandersetzung\nmit diesem Teil der Schadenersatzforderung unterbleiben. Der Schaden, für den die Beschwerdeführerin aufzukommen hat, beläuft sich für das Jahr 2010 somit auf Fr 29‘597.65, wie er dem\nEinspracheentscheid vom 11. August 2014 zugrunde liegt.\n\n9.1 Schliesslich ist die Haftung der Beschwerdeführerin betreffend den Schaden aufgrund\ndes nicht bezahlten Akontobeitrags im Januar 2011 zu prüfen.\n\n"}