{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3cd79bf-7975-45af-af9e-142ffd0663b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "bf50ce8449d4f4217a54fe4b9041f429"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5f630b4-dbe3-41e0-a01c-fa53b89c7a7e", "Checksum": "212519d80a8a56be5ddddb40b0bf5c24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 283 / 326", "710 2014 283 / 326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:26:46", "Checksum": "1085b3050b0fa73a086b85b23ee9146b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n7.1 Zu beachten ist jedoch, dass nicht jedes der Gesellschaft anzulastende Verschulden\nauch ein solches ihrer Organe ist. Vielmehr ist abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der\njuristischen Person einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche respektive faktische Stellung innerhalb der Firma zuzurechnen ist. Das Bundesgericht hat in seiner – zur Organhaftung bei der Aktiengesellschaft entwickelten – Rechtsprechung regelmässig betont, dass\nan die Sorgfaltspflicht der Organe grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen sind (ZAK\n1985 S. 620). Im Übrigen ist vom Leitsatz des Bundesgerichts auszugehen, welches grobe\nFahrlässigkeit dann annimmt, „wenn ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.“ Für das Organ einer Firma ist das Mass der zu verlangenden Sorgfalt abzustufen,\nentsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen derjenigen Arbeitgeberkategorie, welcher der Betreffende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss\n(ZAK 1985 S. 260 mit Hinweisen). Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm übertragen wurden. Dabei\nkann vereinfachend gesagt werden, dass je kleiner und überschaubarer die Tätigkeit einer Fir-\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nma ist, desto eher davon ausgegangen werden kann, dass die Organe über sämtliche Geschäfte Bescheid wissen und daher auch Kenntnis davon haben, wenn in Einzelfällen die Abrechnung über Lohnbeiträge nicht erfolgt ist oder ausstehende Beitragszahlungen nicht geleistet\nwerden (BGE 108 V 202 E. 3a; Urteil des EVG vom 19. Juli 1996, H 308/95, E. 5a). In diesem\nFall wird die Grobfahrlässigkeit regelmässig gegeben sein (BGE 103 V 125; NUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, a.a.O., S. 1078).\n\n7.2 Zumal sie namentlich über eine einfache Verwaltungsstruktur verfügte, kann bei der\nB.____ GmbH, die einen Personalbestand von rund 30 Personen aufwies, vorliegend noch von\neiner Gesellschaft mit überschaubaren Verhältnissen ausgegangen werden. In Anbetracht dieser Tatsache musste von der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Funktion als Gesellschafterin\nund Geschäftsführerin der GmbH die Übersicht über alle Belange sowie über sämtliche Geschäfte der Unternehmung verlangt werden. Demzufolge hätte sie bei Aufwendung der gehörigen Sorgfalt den der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der Festsetzung der Akontobeiträge unterlaufenen Irrtum erkennen und melden müssen.\n\n7.3 Ausser den weiter oben ausführlich behandelten Einwänden (vgl. E. 5.2) bringt die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen, ihre Organstellung oder ihr persönliches Verhalten betreffende Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Meldepflicht als gerechtfertigt oder\nzumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht der Beschwerdeführerin sprechen\nwürden. Somit ist deren Haftung in Bezug auf die Schadenersatzforderung für das Jahr 2010\nnach Art. 52 AHVG grundsätzlich zu bejahen.\n\n8.1 Es bleibt über die Höhe der Schadenersatzforderung zu befinden.\n\n8.2 Vorliegend hat die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 26. Juni 2012 bzw. ihrem\nEinspracheentscheid vom 11. August 2014 für das Jahr 2010 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr 29‘597.65 und für den Monat Januar 2011\neine solche in der Höhe von Fr. 6‘786.65 geltend gemacht (vgl. E. 9 hiernach), womit insgesamt\neine Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 36‘384.30 resultiert. Dieser Betrag setzt sich\nzusammen aus dem unbezahlt gebliebenen Ausgleichungsbetrag für das Jahr 2010, dem nicht\nbezahlten Akontobeitrag für den Januar 2011, Verzugszinsen, Mahngebühren und Betreibungskosten\n\n8.3 Wie in Erwägung 4.2.2 ausgeführt, vermag eine allfälliges Mit- bzw. Selbstverschulden\nder Ausgleichskasse den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des\nArbeitgebers und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen. Hingegen kann eine grobe Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse dazu führen, dass die Ersatzpflicht in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird, ohne sie jedoch\nganz wegzudenken (BGE 122 V 185 E. 3c ). Nach der Rechtsprechung ist ein Mitverschulden\nder Ausgleichskasse gegeben, wenn sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat, und wenn zwischen dem rechtswid-\n\n"}