{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3cd79bf-7975-45af-af9e-142ffd0663b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "bf50ce8449d4f4217a54fe4b9041f429"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5f630b4-dbe3-41e0-a01c-fa53b89c7a7e", "Checksum": "212519d80a8a56be5ddddb40b0bf5c24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 283 / 326", "710 2014 283 / 326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:26:46", "Checksum": "1085b3050b0fa73a086b85b23ee9146b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n6.1 Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung der\nHaftung nicht mehr besteht oder infolge Konkurseröffnung nicht mehr belangbar ist, so können\ngegebenenfalls subsidiär die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden\n(BGE 123 V 15 E. 5b, 122 V 66 E. 4a, 119 V 405 E. 2, 114 V 219 ff. E. 3). Nicht zwingend vorausgesetzt ist, dass sich die Arbeitgeberfirma in Konkurs befindet. Ein Verwaltungsrat kann\nbereits belangt werden, wenn in einer Betreibung für Beiträge gegen eine Gesellschaft ein\nPfändungsverlustschein resultiert (BGE 113 V 258 E. 3c; THOMAS NUSSBAUMER, Haftung des\nVerwaltungsrates, S. 1075). In der Lehre ist verschiedentlich eingewendet worden, die Ausdehnung der Haftpflicht auf Organe sei nicht unbedenklich, da weder die Gesetzesmaterialien noch\nder Wortlaut von Art. 52 AHVG eine solche als begründet erscheinen liessen (ALFRED MAURER,\nSchweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band II, Bern 1981, S. 67; vgl. auch PETER\nFORSTMOSER, Die aktienrechtliche Verantwortlichkeit, Zürich 1987, S. 305 f., N 1071). Das Bundesgericht hat jedoch trotz dieser Kritik an der subsidiären solidarischen Haftbarkeit der Organe\neines Arbeitgebers festgehalten (vgl. die grundsätzlichen Ausführungen in BGE 114 V 219 ff.,\ninsbes. E. 3b und c). In BGE 129 V 11 ff. hat sich das Bundesgericht nochmals ausführlich mit\nder erwähnten Kritik auseinandergesetzt und vor allem unter Hinweis auf die aktuelle Gesetzgebung, welche sich im Rahmen des Erlasses des ATSG und im Zusammenhang mit der\n11. AHV-Revision mit der Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG befasst hat, entschieden,\ndass kein Anlass bestehe, von der konstanten Rechtsprechung zur Arbeitgeber-Organhaftung\nabzuweichen (BGE 129 V 11 ff. E. 3 mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch\nNUSSBAUMER, Haftung des Verwaltungsrates, S. 1071 ff., insbesondere S. 1075 f.).\n\n6.2 Bei der Prüfung der Organhaftung bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung\n(GmbH) ist zu beachten, dass diese grundsätzlich eine dreiteilige Organisation aufweist: Von\nGesetzes wegen sind als Organe die Gesellschafterversammlung (Art. 804 ff. OR), die Ge-\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nschäftsführung und Vertretung (Art. 809 ff. OR) sowie die Revisionsstelle (vgl. Art. 818 OR) vorgesehen. Grundsätzlich sieht das Gesetz in Art. 809 Abs. 1 OR die sogenannte Selbstorganschaft vor, d.h. die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch alle Gesellschafter. In dieser\nKonstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft (ERIC L.\nDREIFUSS/ANDRÉ E. LEBRECHT, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht\nII, Basel/Frankfurt am Main 1994, N 1 und 4 zu Art. 808).\n\n6.3 Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten\nPersonen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog. Die\nKriterien, welche die Rechtsprechung für die Organhaftung bei der Aktiengesellschaft gebildet\nhat, lassen sich daher auf die Organe einer GmbH übertragen (vgl. THOMAS NUSSBAUMER, Das\nSchadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen\naus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Ist demnach eine GmbH als Selbstorganschaft organisiert, herrscht in Bezug auf Art. 52 AHVG Klarheit über die haftbaren Organe.\nAlle Gesellschafter sind in analoger Anwendung von Art. 754 OR in Verbindung mit Art. 759\nAbs. 1 OR sowohl der Gesellschaft als auch den Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung der ihnen obliegenden\nPflichten verursachen, wobei sie solidarisch dafür haften, wenn sie für den gleichen Schaden\nverantwortlich sind (BGE 114 V 214 E. 3).\n\n6.4 Dem Handelsregisterauszug vom 15. September 2014 kann entnommen werden, dass\ndie Beschwerdeführerin seit der Gesellschaftsgründung bis zur Löschung der Gesellschaft im\nFebruar 2012 als Gesellschafterin – bis März 2009 mit einer Stammeinlage von Fr. 8‘000.-- und\ndanach mit 80 Stammanteilen von je Fr. 100.-- – und als Geschäftsführerin eingetragen war.\nDie Beschwerdeführerin unterstand somit während des gesamten Bestehens der Gesellschaft\nunstreitig der formellen Organhaftung und kann somit grundsätzlich für die Handlungen und\nUnterlassungen der konkursiten Gesellschaft belangt werden.\n\n"}