{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3cd79bf-7975-45af-af9e-142ffd0663b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "bf50ce8449d4f4217a54fe4b9041f429"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5f630b4-dbe3-41e0-a01c-fa53b89c7a7e", "Checksum": "212519d80a8a56be5ddddb40b0bf5c24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 283 / 326", "710 2014 283 / 326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:26:46", "Checksum": "1085b3050b0fa73a086b85b23ee9146b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nvon 10% ausgemacht habe. Damit habe für sie gar keine Meldepflicht bestanden und es fehle\ndemnach an einer Missachtung der gesetzlichen Vorschriften. Die Falschberechnung der Akontobeiträge für die Jahre 2009 und 2010 sei vielmehr durch die Beschwerdegegnerin verursacht\nund (selbst) verschuldet worden. Nachdem die B.____ GmbH die Lohnsumme für den Zeitraum\nApril bis Dezember 2009 korrekt gemeldet habe, habe die Ausgleichskasse diese bereits für\ndas Jahr 2009 falsch festgelegt und damit den Schaden adäquat kausal verschuldet.\n\n4.2.2 Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Beschwerdeführerin verkennt\nbei ihrer Argumentation, dass der B.____ GmbH vorliegend insofern eine Missachtung der Meldepflicht vorgeworfen werden muss, als sie die Ausgleichskasse nicht über ihren Irrtum aufgeklärt hat. Bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung der Akontobeiträge am 4. Juni 2009 wäre aus der\nentsprechenden Abrechnung nämlich ersichtlich gewesen, dass die Ausgleichskasse, ungeachtet der Beitragspflicht ab 1. April 2009, die unter dem Titel „mutmassliche Jahreslohnsumme“\ngemeldete Lohnsumme auch als solche verstanden hat. Spätestens aber mit Mitteilung der\nAkontobeiträge vom 25. Februar 2010, mit welcher die Ausgleichskasse die mutmassliche\nLohnsumme, mangels fehlender Mitteilung in der Rekapitulation der Lohnmeldung 2009, für das\ngesamte Jahr 2010 erneut auf Fr. 585‘000.-- festsetzte, hätte die B.____ GmbH ohne Weiteres\nerkennen müssen, dass die Jahreslohnsumme für das Jahr 2010 deutlich höher ausfallen werde. Dies gilt umso mehr, als sie im Rahmen dieser Mitteilung ausdrücklich auf die Meldepflicht\nim Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV hingewiesen worden war. Unterlässt die Arbeitgeberin die\nKorrektur einer irrtümlich erfolgten, zu tief festgesetzten Lohnsumme, obschon der Irrtum, wie\nim vorliegenden Fall, ohne Weiteres erkennbar war, ist dies grundsätzlich – wenn nicht durch\nbesondere Umstände gerechtfertigt (vgl. E. 5 hiernach) – als grobfahrlässiges Verhalten zu\nqualifizieren (vgl. SVR 2003 AHV Nr. 1 S. 4 E. 7.b; Urteil des Bundesgerichts vom 21. April\n2006, H157/05, E. 4.1 mit Hinweisen).\n\n4.2.3 Die Unterlassung der bereits im Februar 2010 angezeigten Meldung nach Art. 35\nAbs. 2 AHVV führte in der Folge adäquat kausal zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre\ndie B.____ GmbH ihrer Meldepflicht nachgekommen, hätte die Ausgleichkasse von der höheren\nLohnsumme gewusst und die Akontorechnungen bereits während des Jahres 2010 angepasst,\nwomit der Schaden nicht eingetreten wäre. Ferner ist offensichtlich, dass ein derartiges Verhalten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist,\nden eingetretenen Erfolg zu bewirken. Nach dem Gesagten steht fest, dass die unterlassene\nMeldung der B.____ GmbH den Schaden adäquat kausal verursacht hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, vermag ein allfälligen Mit- bzw. Selbstverschuldens der Ausgleichskasse damit den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des\nArbeitgebers und dem eingetretenen Schaden nicht zu unterbrechen (vgl. REICHMUTH, a.a.O.,\nRz. 748).\n\n5.1 Zu prüfen ist weiter, ob der Normverstoss als qualifiziert schuldhaftes Verhalten der\nArbeitgeberin zu werten ist.\n\n5.2 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die unterlassene Meldung der B.____\nGmbH bezüglich der zu tief festgesetzten Pauschallohnsumme als gerechtfertigt erscheinen\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nliessen bzw. ein Verschulden im Sinne von grober Fahrlässigkeit ausschliessen würden. Soweit\nsich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf den Vertrauensschutz nach Art. 9\nder Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 beruft\nund namentlich die Frage in den Raum stellt, ob vorliegend nicht das Vertrauen der B.____\nGmbH in die von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Akontobeiträge zu schützen sei, ist\ndarauf hinzuweisen, dass es diesbezüglich bereits an der erforderlichen Vertrauensgrundlage\nmangelt. Die Beschwerdegegnerin ist nämlich ihrerseits bei der Vornahme des Ausgleichs zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen gemäss\nArt. 36 Abs. 4 AHVV auf die Angaben der Arbeitgeber angewiesen, welche auch die Löhne\nausbezahlen und Kenntnis über ihre Personalplanung haben. Darüber hinaus steht aufgrund\ndes hiervor Dargelegten fest, dass der Irrtum der Ausgleichskasse über die zu tief festgesetzte\nLohnsumme spätestens mit Schreiben vom 25. Februar 2010 erkennbar gewesen ist, womit\neine Berufung auf den Vertrauensschutz auch aus diesem Grund ausser Betracht fällt.\n\n5.3 Aus dem Gesagten folgt zusammenfassend, dass die Schadenersatzforderung für das\nJahr 2010 ihre Ursache in einer Verletzung der Meldepflicht hat. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die die unterlassene Meldung als gerechtfertigt bzw. entschuldbar erscheinen\nlassen, ist die Haftbarkeit der B.____ GmbH als Arbeitgeberin zu bejahen.\n\n"}