{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3cd79bf-7975-45af-af9e-142ffd0663b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "bf50ce8449d4f4217a54fe4b9041f429"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5f630b4-dbe3-41e0-a01c-fa53b89c7a7e", "Checksum": "212519d80a8a56be5ddddb40b0bf5c24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 283 / 326", "710 2014 283 / 326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:26:46", "Checksum": "1085b3050b0fa73a086b85b23ee9146b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n3.2 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitgeber für die Differenz zwischen geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen grundsätzlich nicht\nhaftbar gemacht werden kann. Während aber nach der früheren Rechtsprechung aus dem Umstand, dass sich der Schaden aus einer Differenz zwischen den Pauschalzahlungen und der\nSchlussabrechnung ergab und die Anpassung der Pauschalzahlungen unter dem Jahr unterlassen wurde, kein grobfahrlässiges Verhalten abgeleitet wurde, ist unter der seit 1. Januar\n2001 geltenden Rechtslage zu beachten, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV\nverpflichtet wird, der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des\nlaufenden Jahres zu melden. Laut Rz. 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge\n(WBB) in der AHV, IV und EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV (gleichlautend\nin den ab 1. Januar 2008 und 1. Januar 2016 gültigen Versionen) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV. Darauf stellt auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung ab (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2010, 9C_355/2010, E.\n5.1).\n\n3.3 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 Abs. 1 AHVG darin, dass die Missachtung von Vorschriften in absichtlicher oder\ngrobfahrlässiger Weise erfolgt ist und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht\nworden ist. Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAbs. 1 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Sowohl den\nArbeitgeber wie auch das allfällige Arbeitgeberorgan muss ein Verschulden treffen; verlangt\nwird somit ein doppeltes oder zweistufiges Verschulden (REICHMUTH, a.a.O., Rz. 535). Das\nBundesgericht geht in seiner Praxis allerdings davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszah-\nlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden des Arbeitgebers grundsätzlich gegeben ist.\nLediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (THOMAS NUSSBAUMER, Die\nHaftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 1996\nS. 1077 f. mit Hinweisen auf BGE 108 V 186 E. 1b und ZAK 1985 S. 576 E. 2). In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass fehlende finanzielle Mittel der Gesellschaft für sich allein\nselbstverständlich keinen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund darstellen, da ansonsten\ndie Haftungsvorschrift von Art. 52 Abs. 1 AHVG weitgehend ihres Gehaltes entleert würde.\n\n3.4 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG setzt ausserdem\nvoraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften\nund dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V\n401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen\nLauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg\nvon der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122\nV 189 sowie 119 Ib 334 E. 3c).\n\n4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Schadenersatzforderung für das Jahr 2010 ihre\nUrsache darin hat, dass die Pauschallohnsumme, auf der die Akontobeiträge für das Jahr 2010\nerhoben wurden, viel zu tief war. Aus den vorliegenden Akten lässt sich hierzu entnehmen,\ndass der Ausgleichskasse mit Anmeldung vom 27. März 2009 eine mutmassliche AHV-\nJahreslohnsumme von Fr 585‘000.-- gemeldet wurde. Gestützt darauf hat diese mit Mitteilung\nder Akontobeiträge vom 4. Juni 2009 eine Lohnsumme von Fr. 438‘750.-- für die Zeit vom\n1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 berechnet. Mangels Mitteilung der voraussichtlichen Jahreslohnsumme in der Rekapitulation der Lohnmeldung 2009 legte die Ausgleichskasse für die\nmonatlichen Akontobeiträge im Jahr 2010 erneut die gemeldete Lohnsumme von Fr. 585‘000.--\nzugrunde. Der gestützt auf die Rekapitulation der Lohnmeldung 2010 von der Ausgleichskasse\nerstellten Jahresabrechnung vom 24. Februar 2011 ist aber eine Lohnsumme von Fr 833‘990.--\nzu entnehmen, was einer Abweichung von rund 30% entspricht und damit eine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV darstellt.\n\n4.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet eine Verletzung der Meldepflicht. Sie macht geltend,\ndass die B.____ GmbH die mutmassliche Lohnsumme mit Anmeldeformular vom 27. März 2009\nfür den beitragspflichtigen Zeitraum vom 1. April 2009 bis 31. Dezember 2009 korrekt gemeldet\nhabe. Addiere man nämlich die für das Jahr 2009 gegenüber der Ausgleichskasse C.____ und\ngegenüber der Beschwerdegegnerin deklarierten Lohnsummen, ergebe dies einen Betrag von\nFr. 864‘494.--, welcher - verglichen mit der der Schadenersatzverfügung zugrunde gelegten\nLohnsumme für das Jahr 2010 im Umfang von Fr. 833‘990.80 - keine wesentliche Abweichung\n\n"}