{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3cd79bf-7975-45af-af9e-142ffd0663b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "bf50ce8449d4f4217a54fe4b9041f429"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5f630b4-dbe3-41e0-a01c-fa53b89c7a7e", "Checksum": "212519d80a8a56be5ddddb40b0bf5c24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 283 / 326", "710 2014 283 / 326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:26:46", "Checksum": "1085b3050b0fa73a086b85b23ee9146b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)\nRegeste:\nSchadenersatz\n\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht\nals einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung\n(Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und\nVerwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige\ngerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.\n\n1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die\nals Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des\njeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die B.____ GmbH ihren statutarischen Sitz in Y.____ BL hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantons- gerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.\n\n2.1 Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem\ndie zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre\nnach Eintritt des Schadens. Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für\ndie das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so galt bzw. gilt nach altem wie\nnach neuem Recht diese Frist (Art. 82 Abs. 2 aAHVV bzw. Art. 52 Abs. 4 AHVG).\n\n2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Kenntnis des Schadens im Sinne\nder genannten Bestimmung von dem Zeitpunkt an gegeben, in welchem die Ausgleichskasse\nunter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit und unter Berücksichtigung der Praxis\nerkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 131 V 427 E. 3.1;\n119 V 92 E. 3). Im Falle eines Konkurses besteht praxisgemäss bereits dann ausreichend\nKenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet bzw. der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird (BGE 121 V 234; BGE 119 V 92 E. 3; BGE\n118 V 196 E. 3a, je mit Hinweisen). Wird der Konkurs weder im ordentlichen noch im summarischen Verfahren durchgeführt, fallen die zumutbare Kenntnis des Schadens und der Eintritt\ndesselben in der Regel mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zusammen, wobei\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Publikationszeitpunkt der Konkurseinstellung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB)\nmassgeblich ist (BGE 126 V 445 E. 3c).\n2.3 Der Konkurs über die B.____ GmbH wurde am 16. Februar 2011 eröffnet. Am 23. Februar 2012 wurde das Verfahren mangels Aktiven eingestellt. Die Ausgleichskasse erliess am\n26. Juni 2012 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Schadenersatzverfügung, womit sie die\nzweijährige Frist des hier anwendbaren Art. 52 Abs. 3 AHVG gewahrt hat.\n\n3.1. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947 schreibt vor, dass der Arbeitgeber\nbei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen\neigenen Beiträgen der Ausgleichskasse periodisch zu entrichten hat. Diese werden von der\nAusgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt. Nach Ablauf einer\nAbrechnungsperiode, welche jeweils das Kalenderjahr umfasst, nimmt die Ausgleichskasse\naufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen vor, wobei ausstehende Beiträge innert\n30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen sind (Art. 36 Abs. 3 und 4 AHVV). Diese Bei-\ntragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene\nöffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu erklärte das Bundesgericht wiederholt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von\nArt. 52 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 E. 2;\nUrteil des Bundesgerichts vom 10. April 2006, H 26/06, E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch\nMARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG,\nDiss. Freiburg 2008, Rz. 268 und 504).\n\n"}