{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-12-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=e3cd79bf-7975-45af-af9e-142ffd0663b0&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050728", "Checksum": "bf50ce8449d4f4217a54fe4b9041f429"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-283---326_2015-12-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=c5f630b4-dbe3-41e0-a01c-fa53b89c7a7e", "Checksum": "212519d80a8a56be5ddddb40b0bf5c24"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 283 / 326", "710 2014 283 / 326"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schadenersatz"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:26:46", "Checksum": "1085b3050b0fa73a086b85b23ee9146b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 10.12.2015 710 14 283 / 326 (710 2014 283 / 326)\nRegeste:\nSchadenersatz\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht\n\nvom 10. Dezember 2015 (710 14 283 / 326)\n____________________________________________________________________\n\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\n\nSchadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG; Haftung der Geschäftsführerin einer GmbH\ngrundsätzlich zu Recht bejaht; Genügend substanziierte Schadenersatzforderung; Qualifiziertes Verschulden ausschliesslich für den Schaden verneint, der aufgrund des nicht\nbezahlten Akontobeitrags im letzten Monat vor der Konkurseröffnung entstandenen ist\n\nBesetzung Vizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Beat Hersberger,\nKantonsrichter Yves Thommen, Gerichtsschreiberin Katja Wagner\n\nParteien A.____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Robert Karrer, Rechtsanwalt, Angensteinerstrasse 6, 4153 Reinach BL 1\n\ngegen\n\nAusgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109,\n4102 Binningen, Beschwerdegegnerin\n\nBetreff Schadenersatz\n\nA. A.____ war in der 2001 gegründeten B.____ GmbH mit Sitz in Basel Gesellschafterin\nund Geschäftsführerin. Gestützt auf eine Statutenänderung verlegte die B.____ GmbH ihren\nSitz per 5. März 2009 von X.____ nach Y.____ und war ab dem 1. April 2009 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Basel-Landschaft (Ausgleichskasse) angeschlossen.\nAm 16. Februar 2011 wurde über die B.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts Arlesheim (heute: Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West) vom 23. Februar 2012 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht.\n\nMit Verfügung vom 26. Juni 2012 forderte die Ausgleichskasse von A.____ in ihrer Eigenschaft\nals Gesellschafterin und Geschäftsführerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 36‘384.30 für\nentgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren,\nBetreibungskosten und Verzugszinsen betreffend das Jahr 2010 und den Monat Januar 2011.\nDaran hielt sie auch auf Einsprache der Versicherten hin mit Entscheid vom 11. August 2014\nfest. Begründet wurde diese Forderung im Wesentlichen mit einer Verletzung der dem Arbeitgeberorgan obliegenden Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVV) vom 31. Oktober 1947.\n\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.____, vertreten durch Advokat Robert Karrer, am\n15. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte sie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 11. August 2014; unter o/e-Kostenfolge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Schadenersatzforderung aufgrund einer falschen Berechnung bzw. falschen Festlegung der Akontobeiträge durch die Ausgleichskasse\nentstanden sei, weshalb ihr keine Missachtung von Vorschriften und entsprechend auch kein\ngrob fahrlässiges für den entstandenen Schaden kausales Verhalten vorgeworfen werden könne.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 3. Dezember 2014 hielt die Ausgleichskasse an ihrem Antrag\nauf Abweisung der Beschwerde fest. Sie führte aus, dass sie bei der Angabe der voraussichtlichen Lohnsumme für das Jahr 2009 im Anmeldeformular übersehen habe, dass diese lediglich\ndie Summe ab 1. April 2009 umfasst habe und die Akontobeiträge für das Jahr 2009 folglich zu\ntief festgelegt worden seien. Dies habe aber insofern keinen Einfluss auf die Meldepflicht, als\nfür sie keine Verpflichtung bestanden habe, die mit Lohnmeldung 2009 deklarierte Lohnsumme\nfür das Jahr 2010 auf 12 Monate hochzurechnen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin aufgrund der Jahresrechnung den Fehler der Ausgleichskasse bemerken und diese im Rahmen\nihrer Meldepflicht darauf hinweisen müssen.\n\nD. In ihrer Replik vom 9. April 2015 stellte sich die Beschwerdeführerin weiterhin auf den\nStandpunkt, dass keine Schadenersatzforderung geschuldet sei. Ergänzend brachte sie unter\nHinweis auf einzelne Konkursgläubiger vor, dass das Konkursamt im Rahmen des Kollokationsplans nicht gerechtfertigte Arbeitnehmerforderungen berücksichtigt habe. Entsprechend sei\ndie von der Beschwerdegegnerin gestützt darauf ermittelte Schadenersatzforderung sowohl für\ndas Jahr 2010 als auch für den Monat Januar 2011 nicht korrekt und genügend substanziiert.\n\nE. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 16. April 2015 wurde die auf den 30. April\n2015 angesetzte Urteilsberatung abgeboten, da die Beschwerdegegnerin sich bis zu diesem\nZeitpunkt nicht zur Replik vom 9. April 2015 äussern konnte.\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nF. In ihrer Duplik vom 23. Juli 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass ihre Schadenersatzforderung nicht auf den Angaben des Konkursamtes, sondern auf der von der Beschwerdeführerin eingereichten Rekapitulation der Lohnmeldung 2010 beruhe.\n\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g :\n\n"}