Im Weitern ist zu berücksichtigen, dass der Haupteinschuss des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 170‘000.-- gemäss dem von ihm eingereichten Kontoblatt bereits am 21. Januar 2010 (Replikbeilage 3) und damit einige Zeit vor der Übernahme des Vorsitzes der Geschäftsführung erfolgte, was ebenfalls dafür spricht, dass er für die vor dem 4. Oktober 2010 verfallenen Beiträge zu haften hat. 9.3.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass die Beschwerdegegnerin ein Mitverschulden an der Höhe des eingetretenen Schadens treffe, was zu einer Herabsetzung des Schadenersatzanspruches führen müsse. Die Beschwerdegegnerin habe zu wenig gegen die Anhäufung des Schadens getan.