Vorliegend lag im Zeitpunkt der Übernahme des Vorsitzes der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2010 ein Beitragsausstand von ca. Fr. 79‘000.-- vor. Von einer bereits zahlungsunfähigen Firma konnte damals aber noch nicht gesprochen werden, weshalb die bis dahin verfallenen Beiträge nicht mit einem bereits definitiv entstandenen Schaden gleichgesetzt werden können. Darüber hinaus gehörte der Beschwerdeführer zu den Gründungsgesellschaftern der Konkursitin und war bereits früher in der Geschäftsleitung tätig.