52 AHVG, Rz. 71). Wenn der Schaden bei Eintritt in die Organstellung bereits definitiv entstanden ist, fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Ist der Schaden aber im Zeitpunkt des Amtsantritts noch nicht definitiv, so entspricht es der Rechtspraxis, dass die neu eintretenden Organe nicht nur für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern auch für die Begleichung verfallener Beiträge zu sorgen haben (BGE 119 V 405 E. 4b und c). Vorliegend lag im Zeitpunkt der Übernahme des Vorsitzes der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2010 ein Beitragsausstand von ca. Fr. 79‘000.-- vor.