Das gewährte Darlehen stellt damit keinen Exkulpationsgrund dar. 9.3.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner persönlichen Entlastung weiter geltend, er könne nicht für diejenigen Beitragsausstände haftbar gemacht werden, welche bei seinem Amtsantritt bereits bestanden hätten. Soweit eine Haftung überhaupt gegeben sei, sei die Schadenersatzforderung deshalb auf den Betrag von Fr. 375‘460.60 zu reduzieren.