Nicht ausgewiesen ist weiter, dass mit den vom Beschwerdeführer eingeschossenen Mitteln tatsächlich auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kontokorrentauszug (Beilage 2 der Vernehmlassung) erfolgte nach der Übernahme des Vorsitzes der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer nämlich nur noch eine einzige Zahlung im Umfang von Fr. 8‘738.70 an die Beschwerdegegnerin. Das gewährte Darlehen stellt damit keinen Exkulpationsgrund dar.