9.3.1 Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2010 Vorsitzender der Geschäftsführung der Konkursitin. Der Beschwerdeführer stellt seine formelle Organstellung nicht in Frage. Die Konkursitin ist als mittelgrosses Unternehmen zu bezeichnen, welches namentlich über eine einfache Verwaltungsstruktur verfügte. Entsprechend darf von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a).