auf eine inhaltliche Stellungnahme und hielt fest, dass die Vorbringen der anderen Beschwerdeführer ihre Auffassung vollumfänglich bestätigen würden. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 verzichtete die Beigeladene C.____ auf eine Stellungnahme. G. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 7. April 2016, an welcher F.____, G.____ und H.____ als Auskunftspersonen befragt wurden, hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die Aussagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g: 1.1 Gemäss Art.