Hätte sie früher den Konkursantrag eingereicht, wäre der Schaden nicht ins Unermessliche gestiegen. Schliesslich sei die Schadenersatzforderung verwirkt, allenfalls teilweise verjährt. E. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 4. Februar 2015 am Abweisungsantrag fest. F. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 wurden C.____, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger, und B.____, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, zum Beschwerdeverfahren beigeladen und es wurde ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 verzichtete die Beigeladene B.____ auf eine inhaltliche Stellungnahme