Die Geschäftsführer hätten das finanzielle persönliche Risiko nicht auf sich genommen, wenn sie nicht davon überzeugt gewesen wären, die Firma sanieren zu können. Vor dem 4. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer nicht Geschäftsführer gewesen und nicht für die Geschicke der Arbeitgeberin verantwortlich gewesen, weshalb der Schadenersatz entsprechend zu reduzieren sei. Aufgrund ihrer Untätigkeit trage die Beschwerdegegnerin zudem ein gewisses Mitverschulden am entstandenen Schaden, was zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes führen müsse. Hätte sie früher den Konkursantrag eingereicht, wäre der Schaden nicht ins Unermessliche gestiegen.