Doch daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt habe. Die Lohnmeldungen seien korrekt erfolgt, und es sei nie versucht worden, etwas zu kaschieren. Es sei zudem ein Schuldensanierer beigezogen worden, um die Gesellschaft zu retten und um die Schulden zu begleichen. Trotzdem sei der Konkurs der D.____ GmbH unumgänglich gewesen. Die Geschäftsführer hätten das finanzielle persönliche Risiko nicht auf sich genommen, wenn sie nicht davon überzeugt gewesen wären, die Firma sanieren zu können.