So seien Darlehen in grosser Höhe in die Gesellschaft eingeschossen worden, wie dies die Jahresrechnungen 2009 bis 2012 aufzeigen würden. Weiter sei mit dem Betreibungsamt im Jahre 2010 vereinbart worden, monatliche Teilzahlungen zu leisten, um die in Betreibung stehenden Schulden abzutragen. Es sei wohl von der Geschäftsführung im Nachhinein ungeschickt und etwas naiv gewesen, bei der Schuldentilgung nicht Prioritäten gesetzt und das Augenmerk nicht auf die Abtragung der Ausstände der Sozialversicherungsbeiträge gerichtet zu haben. Doch daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt habe.