In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 nicht gegeben seien. Es bedürfe eines qualifizierten Verschuldens. Der Schaden sei nicht durch Absicht oder Grobfahrlässigkeit des Beschwerdeführers entstanden. Die Geschäftsleitung und die Gesellschafter hätten alles unternommen, um die Gesellschaft am Leben zu erhalten mit dem Ziel, die Schulden zu begleichen. So seien Darlehen in grosser Höhe in die Gesellschaft eingeschossen worden, wie dies die Jahresrechnungen 2009 bis 2012 aufzeigen würden.