Mit Eingabe vom 12. November 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger dem Gericht mit, dass er die Interessenvertretung des Beschwerdeführers übernommen habe. Mit Replik vom 19. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass er keinen Schadenersatz zu zahlen habe, beantragen; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer Parteiverhandlung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 nicht gegeben seien.