unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die D.____ GmbH aufgrund der Integration der E.____ GmbH vor einem Liquidationsengpass befunden habe. Dieser Engpass sei nicht vorhersehbar gewesen, da sich die bilanzierten Werte des übernommenen Unternehmens im Nachhinein als falsch erwiesen hätten. Daher habe er die D.____ GmbH mit Beiträgen aus seiner Pensionskasse unterstützt. Er habe damals ernsthaft und mit sachlichen Gründen davon ausgehen dürfen, dass damit das Überleben der D.____ GmbH gewährleistet werde.