Ein Arbeitgeber dürfe im Zweifelsfall nur so viel Lohn entrichten, als die darauf geschuldeten Beiträge gedeckt seien. Aufgrund der nachträglichen Rückerstattung aus der CO2-Abgabe über Fr. 992.10 reduziere sich der Schaden um diesen Betrag. Die Einsprache werde daher im Umfang von Fr. 455‘089.50 abgewiesen. B. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 18. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei auf den Schadenersatz von Fr. 456‘081.60 vollumfänglich und/oder teilweise zu verzichten; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.