Es könne nicht von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass die Rede sein, wenn ein Unternehmen während längerer Zeit die Beiträge eher schleppend bzw. gar nicht mehr bezahle. Vor diesem Hintergrund habe nicht in guten Treuen angenommen werden dürfen, dass die Beitragsrückstände innert Kürze beglichen werden könnten. Eine vage Hoffnung auf Besserung berechtige nicht dazu, einen unrentablen Betrieb auf Kosten der Sozialversicherungen weiterzuführen. Fehlende finanzielle Mittel seien für sich allein kein Grund, die Beiträge nicht zu bezahlen. Ein Arbeitgeber dürfe im Zweifelsfall nur so viel Lohn entrichten, als die darauf geschuldeten Beiträge gedeckt seien.