__ GmbH, A.____, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 456‘081.60 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache von A.____ hin mit Entscheid vom 9. Juli 2014 grundsätzlich fest. In der Begründung führte sie aus, dass die von der D.____ GmbH geschuldeten Beiträge gemäss Jahresabrechnung 2009 und sämtliche von August 2010 bis zur Konkurseröffnung geschuldeten Beiträge in Betreibung hätten gesetzt werden müssen bzw. offen geblieben seien. Während knapp zwei Jahren seien keine Beiträge bezahlt worden.