{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-238---84_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0a1f8c7-5ba6-4208-8265-b9fbccda0601&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "54dd349a9efa755080b291e15eb7d39e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 238 / 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 238 / 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:41", "Checksum": "9aa96b61d7f52afdae0cfe00365d7b69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 238 / 84\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\n\nEs ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, dass eine grobe Pflichtverletzung seitens der Ausgleichskasse rechtsprechungsgemäss dazu führen kann, dass die Ersatzpflicht in sinngemässer Anwendung von Art. 44 Abs. 1 OR ermessensweise herabgesetzt wird (BGE 122 V 185 E. 3c). Dies ist namentlich der Fall, wenn die Ausgleichskasse elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat und wenn zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (Urteil des EVG vom 2. März 2004, H 235/03, E. 7 mit Hinweis).\nUnter Umständen kann die Ausgleichskasse, welche nach Art. 43 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchkG) vom 11. April 1889 fällige Beiträge grundsätzlich nicht auf dem Wege der Konkursbetreibung erhältlich machen kann, gestützt auf Art. Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG allenfalls sogar ohne vorgängige Betreibung auf Pfändung direkt beim zuständigen Gericht die Konkurseröffnung verlangen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die Arbeitgeberin über längere Zeit ausschliesslich ihre privaten Gläubiger befriedigt und den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere Bezahlung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge trotz wiederholter Mahnungen und Betreibungen nicht nachkommt (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2010, 9C_48/2010, E. 2.2). Soweit sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass sie nur die Pfandbetreibung habe einleiten können, kann ihr deshalb nicht gefolgt werden. Dennoch ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend und sieht in dieser Konstellation noch keinen Grund, die Schadenersatzforderung zu reduzieren und ein Mitverschulden der Ausgleichskassen anzunehmen (vgl. dazu Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 30. Oktober 2015, AK 2014.00004, Urteil des Bundesgerichts vom 26. November 2007, H 18/07). Diese Auffassung verdient Zustimmung, denn letztlich kann es nicht angehen, dass die Beschwerdegegnerin geschäftsführende Kompetenzen übernehmen muss und diejenigen Schritte einzuleiten hat, welche die viel näher an der Sache tätigen Organe längst hätten tätigen sollen.\n9.3.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Geschäftsführung sei der Meinung gewesen, dass der mit dem Betreibungsamt vereinbarte Abzahlungsmodus die finanzielle Situation der Arbeitgeberin entlaste, ändert das nichts an seinem Verschulden. Diese Abzahlungsvereinbarung betraf das Betreibungsamt und nicht die Beschwerdegegnerin. Selbst wenn Teilzahlungsvereinbarungen mit der Beschwerdegegnerin abgeschlossen worden wären, so wären diese letztlich nicht ausschlaggebend gewesen, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass die Vereinbarungen wohl nicht eingehalten worden wären.\n9.4 Ausser den vorstehend genannten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vor, die geeignet wären, die Missachtung der Beitragszahlungspflicht als gerechtfertigt oder zumindest als entschuldbar erscheinen zu lassen. Die Akten enthalten ebenfalls keine zusätzlichen Anhaltspunkte, die gegen eine Schadenersatzpflicht des Beschwerdeführers sprechen würden. Somit ist dessen Haftung nach Art. 52 AHVG zu bejahen.\n10.1 Zu prüfen bleibt, ob die Forderung der Beschwerdegegnerin verwirkt oder allenfalls teilweise verjährt ist. Nach Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Wird die Forderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, so galt bzw. gilt nach altem wie nach neuem Recht diese Frist (Art. 82 Abs. 2 aAHVV bzw. Art. 52 Abs. 4 AHVG).\n10.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sämtliche Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Organen der Konkursitin verwirkt seien, da der Konkurs per 13. Februar 2014 als geschlossen erklärt worden sei und die Beschwerdegegnerin es verpasst habe, sich vorher die Rechtsansprüche gegen den Beschwerdeführer gemäss Art. 260 SchKG abtreten zu lassen. Art. 52 AHVG gebe keinen selbständigen Anspruch der Beschwerdegegnerin, gegen ihn vorzugehen.\n10.3 Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass eine derartige Abtretung nicht erforderlich ist, da sich die Haftungsgrundlage direkt und originär aus Art. 52 AHVG ergibt. Eine Verwirkung des Schadenersatzanspruches liegt nicht vor.\n11.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass der Schadenersatzanspruch zumindest teilweise verjährt sei. Die Beschwerdegegnerin hätte spätestens seit dem 10. Februar 2010, als die Ausstände von Fr. 30‘000.-- auf Fr. 100‘000.-- hochgeschnellt seien, Kenntnis des Schadens habe können. Ab diesem Zeitpunkt hätte sie davon ausgehen müssen, dass die Ausstände nicht beglichen werden können. Sie hätte also nicht die Ausstellung der Konkursverlustscheine abwarten dürfen. Daher laufe die zweijährige Verjährungsfrist ab dem 10. Februar 2010."}