{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-238---84_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0a1f8c7-5ba6-4208-8265-b9fbccda0601&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "54dd349a9efa755080b291e15eb7d39e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 238 / 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 238 / 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:41", "Checksum": "9aa96b61d7f52afdae0cfe00365d7b69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 238 / 84\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\n\n9.3.1 Gemäss Handelsregisterauszug war der Beschwerdeführer seit dem 4. Oktober 2010 Vorsitzender der Geschäftsführung der Konkursitin. Der Beschwerdeführer stellt seine formelle Organstellung nicht in Frage. Die Konkursitin ist als mittelgrosses Unternehmen zu bezeichnen, welches namentlich über eine einfache Verwaltungsstruktur verfügte. Entsprechend darf von den Organen der Überblick über alle Belange verlangt werden und es sind an deren Sorgfaltspflicht grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des EVG vom 18. Januar 2005, H 77/2003, E. 6.4; BGE 108 V 202 E. 3a). In seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter, dem die Geschäftsleitung im administrativen und finanziellen Bereich des Unternehmens oblag, hatte der Beschwerdeführer darauf zu achten, dass keine Beitragsausstände entstehen und massgebender Lohn nur in dem Umfang ausgerichtet wird, als die darauf geschuldeten, unmittelbar mit der Lohnauszahlung anfallenden Beitragsverbindlichkeiten bezahlt oder doch wenigstens sichergestellt werden können (Urteil des EVG vom 25. Oktober 2004, H 239/03, E. 3.4; SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Sein Verschulden ist daher grundsätzlich zu bejahen.\n9.3.2 Der Beschwerdeführer bringt als Entlastungsgrund vor, dass er eigene finanzielle Mittel eingeschossen habe, um das Unternehmen zu retten. Diese habe er schliesslich verloren, weshalb kein haftungsbegründendes Verschulden angenommen werden könne.\nNach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen das Einschiessen von eigenen Mitteln oder der Verlust von eigenen Mitteln keine Rechtfertigungsgründe dar, die für sich allein zur Verneinung einer Haftung führen könnten (Urteil des EVG vom 19. Juli 2004, H 26/04, E. 3.2.2). Vorliegend kommt hinzu, dass die eingeschossenen Mittel von den Organen als Darlehen gewährt wurden. Diese stellten somit kein frisches Kapital für die D.____ GmbH dar; vielmehr führten sie zu einer Erhöhung der Passiven, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist. Nicht ausgewiesen ist weiter, dass mit den vom Beschwerdeführer eingeschossenen Mitteln tatsächlich auch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden. Gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kontokorrentauszug (Beilage 2 der Vernehmlassung) erfolgte nach der Übernahme des Vorsitzes der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer nämlich nur noch eine einzige Zahlung im Umfang von Fr. 8‘738.70 an die Beschwerdegegnerin. Das gewährte Darlehen stellt damit keinen Exkulpationsgrund dar.\n9.3.3 Der Beschwerdeführer macht im Rahmen seiner persönlichen Entlastung weiter geltend, er könne nicht für diejenigen Beitragsausstände haftbar gemacht werden, welche bei seinem Amtsantritt bereits bestanden hätten. Soweit eine Haftung überhaupt gegeben sei, sei die Schadenersatzforderung deshalb auf den Betrag von Fr. 375‘460.60 zu reduzieren.\nEin Organ haftet grundsätzlich nur für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von paritätischen Beiträgen entstanden ist, die zu einem Zeitpunkt zur Bezahlung fällig waren, als das Organ über allenfalls vorhandenes Vermögen disponieren und eine Zahlung an die Ausgleichskassen veranlassen konnte (vgl. Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Murer/Stauffer [Hrsg.], 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 52 AHVG, Rz. 71). Wenn der Schaden bei Eintritt in die Organstellung bereits definitiv entstanden ist, fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Ist der Schaden aber im Zeitpunkt des Amtsantritts noch nicht definitiv, so entspricht es der Rechtspraxis, dass die neu eintretenden Organe nicht nur für die Bezahlung der laufenden Beiträge, sondern auch für die Begleichung verfallener Beiträge zu sorgen haben (BGE 119 V 405 E. 4b und c).\nVorliegend lag im Zeitpunkt der Übernahme des Vorsitzes der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer am 4. Oktober 2010 ein Beitragsausstand von ca. Fr. 79‘000.-- vor. Von einer bereits zahlungsunfähigen Firma konnte damals aber noch nicht gesprochen werden, weshalb die bis dahin verfallenen Beiträge nicht mit einem bereits definitiv entstandenen Schaden gleichgesetzt werden können. Darüber hinaus gehörte der Beschwerdeführer zu den Gründungsgesellschaftern der Konkursitin und war bereits früher in der Geschäftsleitung tätig. Im Weitern ist zu berücksichtigen, dass der Haupteinschuss des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 170‘000.-- gemäss dem von ihm eingereichten Kontoblatt bereits am 21. Januar 2010 (Replikbeilage 3) und damit einige Zeit vor der Übernahme des Vorsitzes der Geschäftsführung erfolgte, was ebenfalls dafür spricht, dass er für die vor dem 4. Oktober 2010 verfallenen Beiträge zu haften hat.\n9.3.4 Der Beschwerdeführer moniert weiter, dass die Beschwerdegegnerin ein Mitverschulden an der Höhe des eingetretenen Schadens treffe, was zu einer Herabsetzung des Schadenersatzanspruches führen müsse. Die Beschwerdegegnerin habe zu wenig gegen die Anhäufung des Schadens getan. Spätestens ab Mitte Februar 2010 hätte sie erkennen müssen, dass ein uneinbringlicher Schaden entstanden sei und hätte mittels Konkurseröffnung die Reissleine ziehen müssen, um weiteren Schaden zu vermeiden."}