{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-238---84_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0a1f8c7-5ba6-4208-8265-b9fbccda0601&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "54dd349a9efa755080b291e15eb7d39e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 238 / 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 238 / 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:41", "Checksum": "9aa96b61d7f52afdae0cfe00365d7b69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 238 / 84\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\n\n3.1 Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber, welcher der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten der Arbeitgeberin und – subsidiär – des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist.\n3.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft vom 25. September 1952) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen vom 24. März 2006 (Art. 25 lit. c).\n3.3 Bevor die einzelnen Haftungsvoraussetzungen geprüft werden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich das Kantonsgericht regelmässig mit Schadenersatzansprüchen aus Art. 52 AHVG zu befassen hat. Vorliegend wurden von der D.____ GmbH ab November 2010 keine ordentlichen Zahlungen mehr geleistet. Gemäss Kontokorrentauszug, den die Beschwerdegegnerin mit der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 einreichte (vgl. Beilage 2), wurden erst wieder ab August 2012 – über das Betreibungsamt – gewisse Zahlungen geleistet. Damals war der Ausstand bei der Beschwerdegegnerin bereits auf ca. Fr. 460‘000.-- angewachsen. Während zwei Jahren wurden somit keine Zahlungen mehr an die AHV geleistet, obwohl die D.____ GmbH gemäss den eingereichten Erfolgsrechnungen im Jahre 2010 Löhne im Umfang von ca. 1.5 Millionen Franken, im Jahre 2011 von ca. 1.67 Millionen Franken und im Jahre 2012 von ca. 1.7 Millionen Franken an ihre Mitarbeitenden ausgerichtet hatte. Damit liegt zweifellos ein Sachverhalt vor, der sich deutlich von den durchschnittlichen Fällen mit kürzeren Zeiten von Beitragsausständen abhebt. Aussergewöhnlich ist daher auch die Schadenersatzforderung in der Höhe von ca. einer halben Million Franken.\n4.1 Die Schadenersatzpflicht der Arbeitgeberin bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, den die Kasse nicht erhältlich machen kann (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 109 V 95, 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).\n4.2 Die Beschwerdegegnerin macht aufgrund der ungedeckt gebliebenen Forderung einen Schaden im Umfang Fr. 455‘089.50 geltend. Die Höhe des Schadens und der Schadenersatzforderung werden berechnungsmässig vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass das Kantonsgericht keine Veranlassung hat, diese von der Berechnung her zu überprüfen. Der Verwaltungsprozess ist zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, dieser entbindet jedoch die rechtsuchende Partei nicht davon, selber die Beanstandungen vorzubringen und ihrerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute: Schweizerisches Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen] vom 19. Juli 1996, H 313/95, E. 4). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin daher zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 455‘089.50 auszugehen."}