{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-238---84_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0a1f8c7-5ba6-4208-8265-b9fbccda0601&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "54dd349a9efa755080b291e15eb7d39e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 238 / 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 238 / 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:41", "Checksum": "9aa96b61d7f52afdae0cfe00365d7b69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 238 / 84\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\n\nD. Mit Eingabe vom 12. November 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger dem Gericht mit, dass er die Interessenvertretung des Beschwerdeführers übernommen habe. Mit Replik vom 19. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Feststellung, dass er keinen Schadenersatz zu zahlen habe, beantragen; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Durchführung einer Parteiverhandlung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 nicht gegeben seien. Es bedürfe eines qualifizierten Verschuldens. Der Schaden sei nicht durch Absicht oder Grobfahrlässigkeit des Beschwerdeführers entstanden. Die Geschäftsleitung und die Gesellschafter hätten alles unternommen, um die Gesellschaft am Leben zu erhalten mit dem Ziel, die Schulden zu begleichen. So seien Darlehen in grosser Höhe in die Gesellschaft eingeschossen worden, wie dies die Jahresrechnungen 2009 bis 2012 aufzeigen würden. Weiter sei mit dem Betreibungsamt im Jahre 2010 vereinbart worden, monatliche Teilzahlungen zu leisten, um die in Betreibung stehenden Schulden abzutragen. Es sei wohl von der Geschäftsführung im Nachhinein ungeschickt und etwas naiv gewesen, bei der Schuldentilgung nicht Prioritäten gesetzt und das Augenmerk nicht auf die Abtragung der Ausstände der Sozialversicherungsbeiträge gerichtet zu haben. Doch daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig gehandelt habe. Die Lohnmeldungen seien korrekt erfolgt, und es sei nie versucht worden, etwas zu kaschieren. Es sei zudem ein Schuldensanierer beigezogen worden, um die Gesellschaft zu retten und um die Schulden zu begleichen. Trotzdem sei der Konkurs der D.____ GmbH unumgänglich gewesen. Die Geschäftsführer hätten das finanzielle persönliche Risiko nicht auf sich genommen, wenn sie nicht davon überzeugt gewesen wären, die Firma sanieren zu können. Vor dem 4. Oktober 2010 sei der Beschwerdeführer nicht Geschäftsführer gewesen und nicht für die Geschicke der Arbeitgeberin verantwortlich gewesen, weshalb der Schadenersatz entsprechend zu reduzieren sei. Aufgrund ihrer Untätigkeit trage die Beschwerdegegnerin zudem ein gewisses Mitverschulden am entstandenen Schaden, was zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes führen müsse. Hätte sie früher den Konkursantrag eingereicht, wäre der Schaden nicht ins Unermessliche gestiegen. Schliesslich sei die Schadenersatzforderung verwirkt, allenfalls teilweise verjährt.\nE. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 4. Februar 2015 am Abweisungsantrag fest.\nF. Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 wurden C.____, ebenfalls vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger, und B.____, vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa, zum Beschwerdeverfahren beigeladen und es wurde ihnen das rechtliche Gehör gewährt. Mit Eingabe vom 4. Juni 2015 verzichtete die Beigeladene B.____ auf eine inhaltliche Stellungnahme und hielt fest, dass die Vorbringen der anderen Beschwerdeführer ihre Auffassung vollumfänglich bestätigen würden. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 verzichtete die Beigeladene C.____ auf eine Stellungnahme.\nG. Anlässlich der Parteiverhandlung vom 7. April 2016, an welcher F.____, G.____ und H.____ als Auskunftspersonen befragt wurden, hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Auf die Aussagen wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen.\nDas Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g:\n1.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG) vom 6. Oktober 2000 kann gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger Beschwerde erhoben werden. Jeder Kanton bestellt ein Versicherungsgericht als einzige Instanz zur Beurteilung von Beschwerden aus dem Bereich der Sozialversicherung (Art. 57 ATSG). Laut § 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist das Kantonsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons zur Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Versicherungsträger gemäss Art. 56 ATSG sachlich zuständig.\n1.2 Nach Art. 52 Abs. 5 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für Beschwerden betreffend Schadenersatzansprüche der Ausgleichskassen das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, beziehungsweise die als Arbeitgeberin auftretende juristische Person ihr statutarisches Domizil hat, ungeachtet des jeweiligen Wohnsitzes der in Anspruch genommenen Organe. Da die D.____ GmbH ihren statutarischen Sitz in Z.____ hatte, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist demnach einzutreten.\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gemäss Art. 52 AHVG für den bei der Ausgleichskasse entstandenen Schaden haften muss."}