{"Signatur": "BL_KG_002", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2016-04-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_002_710-14-238---84_2016-04-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b0a1f8c7-5ba6-4208-8265-b9fbccda0601&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050709", "Checksum": "54dd349a9efa755080b291e15eb7d39e"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["710 14 238 / 84"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 238 / 84"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Sozialversicherungsrecht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Alters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:29:41", "Checksum": "9aa96b61d7f52afdae0cfe00365d7b69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Sozialversicherungsrecht 07.04.2016 710 14 238 / 84\nRegeste:\nAlters- und Hinterlassenenversicherung \r Die Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 7. April 2016 (710 14 238 / 84)\nAlters- und Hinterlassenenversicherung\nDie Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz nach Art. 52 AHVG sind erfüllt; Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe liegen keine vor, weshalb die Beschwerde abgewiesen wird\n|\nBesetzung |\nVizepräsident Christof Enderle, Kantonsrichter Jgnaz Jermann, Kantonsrichter Beat Hersberger, Gerichtsschreiberin Barbara Vögtli |\n|\nParteien |\nA.____, Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. Donald Stückelberger, Rechtsanwalt, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel |\n|\n|\ngegen |\n|\n|\nAusgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel, Beschwerdegegnerin |\n|\nBeigeladene |\nB.____, vertreten durch Dr. Carlo Bertossa, Advokat, Stadthausgasse 10, Postfach 1228, 4001 Basel C.____, vertreten durch Dr. Donald Stückelberger, Rechtsanwalt, Gerbergasse 26, Postfach 644, 4001 Basel |\n|\n|\n|\n|\nBetreff |\nSchadenersatz |\nA. Die D.____ GmbH mit Sitz in Z.____ war mit Wirkung ab 1. Januar 2009 als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Ausgleichskasse) angeschlossen. Am 6. Februar 2013 wurde über die D.____ GmbH der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am 13. Februar 2014 mit Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichts X.____ als geschlossen erklärt und die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht. Am 14. Februar 2014 stellte das Konkursamt der Ausgleichskasse zwei Verlustscheine über insgesamt Fr. 456‘081.60 aus. Die Forderungen wurden von der D.____ GmbH, nachfolgend auch Konkursitin genannt, nicht bestritten.\nMit Verfügung vom 7. April 2014 forderte die Ausgleichskasse vom Vorsitzenden der Geschäftsführer der D.____ GmbH, A.____, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 456‘081.60 für entgangene Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungskosten und Verzugszinsen. Daran hielt die Ausgleichskasse auf Einsprache von A.____ hin mit Entscheid vom 9. Juli 2014 grundsätzlich fest. In der Begründung führte sie aus, dass die von der D.____ GmbH geschuldeten Beiträge gemäss Jahresabrechnung 2009 und sämtliche von August 2010 bis zur Konkurseröffnung geschuldeten Beiträge in Betreibung hätten gesetzt werden müssen bzw. offen geblieben seien. Während knapp zwei Jahren seien keine Beiträge bezahlt worden. Die finanzielle Lage des Unternehmens sei offenbar bereits seit Anfang August 2010 schlecht gewesen. Damit sei eine nicht überlebensfähige Firma während längerer Zeit bewusst zu Lasten der Sozialversicherungen fortgeführt worden, ohne dass irgendwelche Aussichten bestanden hätten, die ausstehenden Beiträge innert nützlicher Frist zu begleichen. Es könne nicht von einem vorübergehenden Liquiditätsengpass die Rede sein, wenn ein Unternehmen während längerer Zeit die Beiträge eher schleppend bzw. gar nicht mehr bezahle. Vor diesem Hintergrund habe nicht in guten Treuen angenommen werden dürfen, dass die Beitragsrückstände innert Kürze beglichen werden könnten. Eine vage Hoffnung auf Besserung berechtige nicht dazu, einen unrentablen Betrieb auf Kosten der Sozialversicherungen weiterzuführen. Fehlende finanzielle Mittel seien für sich allein kein Grund, die Beiträge nicht zu bezahlen. Ein Arbeitgeber dürfe im Zweifelsfall nur so viel Lohn entrichten, als die darauf geschuldeten Beiträge gedeckt seien. Aufgrund der nachträglichen Rückerstattung aus der CO2-Abgabe über Fr. 992.10 reduziere sich der Schaden um diesen Betrag. Die Einsprache werde daher im Umfang von Fr. 455‘089.50 abgewiesen.\nB. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ mit Eingabe vom 18. August 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, es sei auf den Schadenersatz von Fr. 456‘081.60 vollumfänglich und/oder teilweise zu verzichten; unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, dass sich die D.____ GmbH aufgrund der Integration der E.____ GmbH vor einem Liquidationsengpass befunden habe. Dieser Engpass sei nicht vorhersehbar gewesen, da sich die bilanzierten Werte des übernommenen Unternehmens im Nachhinein als falsch erwiesen hätten. Daher habe er die D.____ GmbH mit Beiträgen aus seiner Pensionskasse unterstützt. Er habe damals ernsthaft und mit sachlichen Gründen davon ausgehen dürfen, dass damit das Überleben der D.____ GmbH gewährleistet werde. Hätte er das Unternehmen während längerer Zeit bewusst auf Kosten der Sozialversicherungen geführt, hätte er wohl kaum seine Pensionskassengelder investiert. Bei einer Investition von nahezu einer halben Million Franken habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Beitragslücken in Kürze beglichen würden.\nC. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde."}