9.3.3 Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass die Beschwerdegegnerin ein Mitverschulden an der Höhe des eingetretenen Schadens treffe, was zu einer Herabsetzung des Schadenersatzanspruches führen müsse. Die Beschwerdegegnerin habe zu wenig gegen die Anhäufung des Schadens getan. Spätestens ab Mitte Februar 2010 hätte sie erkennen müssen, dass ein uneinbringlicher Schaden entstanden sei und hätte mittels Konkurseröffnung die Reissleine ziehen müssen, um weiteren Schaden zu vermeiden.