Seite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellen das Einschiessen von eigenen Mitteln oder der Verlust von eigenen Mitteln keine Rechtfertigungsgründe dar, die für sich allein zur Verneinung einer Haftung führen könnten (Urteil des EVG vom 19. Juli 2004, H 26/04, E. 3.2.2). Vorliegend kommt hinzu, dass die eingeschossenen Mittel von den Organen als Darlehen gewährt wurden. Diese stellten somit kein frisches Kapital für die D.____ GmbH dar; vielmehr führten sie zu einer Erhöhung der Passiven, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist.