Die Beschwerdeführerin gab heute zur Auskunft, dass sie an den Sitzungen teilgenommen habe, an denen die Ausstände bei den Sozialversicherern sowie die Finanzlage des Unternehmens besprochen worden seien. Selbst wenn somit im vorliegenden Fall die Kompetenzen an den Beigeladenen delegiert worden wären, so hätte die Beschwerdeführerin ihre Überwachungspflicht stärker wahrnehmen müssen, zumal sie Kenntnis der Beitragsschulden hatte. Ihr Verschulden ist daher grundsätzlich zu bejahen.