Da die Organe diese Kontrollfunktion nicht wahrnahmen, bejahte das Gericht ihre Haftung. Im Urteil vom 29. April 2015, 710 14 396, E. 4.2, hielt das Kantonsgericht sodann fest, dass gerade in finanziell schwierigen Zeiten besonders auf die regelmässige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zu achten sei, was eine ständige Überwachung der Abrechnungen und Zahlungen bedinge. Die Beschwerdeführerin gab heute zur Auskunft, dass sie an den Sitzungen teilgenommen habe, an denen die Ausstände bei den Sozialversicherern sowie die Finanzlage des Unternehmens besprochen worden seien.