Im Urteil vom 3. Februar 2010, 710 09 59/30, hielt das Kantonsgericht fest, dass die Überwachungspflicht des Organs dann nicht ausreiche, wenn zwar geeignetes Personal ausgewählt werde, dieses dann aber nicht genügend überwacht werde. In diesem vom Kantonsgericht zu beurteilenden Sachverhalt war zwar an sich unbestritten, dass die Organe gegenüber dem Geschäftsführer zum Ausdruck brachten, dass die Beitragsverbindlichkeiten prioritär abzugelten waren, was der Geschäftsführer in der Folge jedoch unterlassen hatte. Da die Organe diese Kontrollfunktion nicht wahrnahmen, bejahte das Gericht ihre Haftung.