SVR 1995 AHV Nr. 70 S. 214 E. 5). Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht unter Hinweis auf den Beigeladenen C.____ entlasten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin bildet die Delegation von Geschäftsführungskompetenzen kein Exkulpationsgrund. Im Urteil vom 3. Februar 2010, 710 09 59/30, hielt das Kantonsgericht fest, dass die Überwachungspflicht des Organs dann nicht ausreiche, wenn zwar geeignetes Personal ausgewählt werde, dieses dann aber nicht genügend überwacht werde.