9.3.1 Gemäss Handelsregisterauszug war die Beschwerdeführerin seit dem 18. August 2000 Gesellschafterin der Konkursitin, zwischenzeitlich sogar Geschäftsführerin. Die Beschwerdeführerin stellt ihre formelle Organstellung nicht in Frage. Sie bringt aber vor, dass der Beigeladene C.____ für die Buchhaltung zuständig gewesen sei und sie darauf keinen Einfluss habe nehmen können. Sie habe zwar Kenntnis der Ausstände gehabt, habe aber geglaubt, dass mit der Einlage die Pendenzen erledigt würden.