809 Abs. 1 OR die sogenannte Selbstorganschaft statuiert, was bedeutet, dass die Geschäftsführung und Vertretung durch alle Gesellschafter erfolgt. In dieser Konstellation ist dann auch jeder Gesellschafter zugleich Organ der Gesellschaft (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 10. Dezember 2015, 710 14 283/326, E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 827 OR gelten für die Verantwortlichkeit der bei der Gesellschaftsgründung beteiligten und der mit der Geschäftsführung und der Kontrolle einer GmbH betrauten Personen sowie der Liquidatoren die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft analog.