8.1 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten der D.____ GmbH zurückzuführen ist. Das Bundesgericht geht davon aus, dass bei Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht ein Verschulden der Arbeitgeberin grundsätzlich gegeben ist. Lediglich wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen, entfällt eine Haftung (vgl. MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz. 536; THOMAS NUSSBAUMER, Die Haftung des Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG [Haftung des Verwaltungsrates], in: Aktuelle Juristische Praxis [