Doch daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin grobfahrlässig gehandelt habe. Die Lohnmeldungen seien korrekt erfolgt, und es sei nie versucht worden, etwas zu kaschieren. Es sei zudem ein Schuldensanierer beigezogen worden, um die Gesellschaft zu retten und um die Schulden zu begleichen. Trotzdem sei der Konkurs der D._____ GmbH unumgänglich gewesen. Aufgrund ihrer Untätigkeit trage die Beschwerdegegnerin zudem ein gewisses Mitverschulden am entstandenen Schaden, was zu einer Herabsetzung des Schadenersatzes führen müsse. Hätte sie früher den Konkursantrag eingereicht, wäre der Schaden nicht ins Unermessliche gestiegen.