__ geregelt worden. Sie habe keine Sorgfaltspflichten verletzt, weshalb sie für die Ausstände nicht verantwortlich gemacht werden könne. Die Geschäftsleitung und die Gesellschafter hätten alles unternommen, um die Gesellschaft am Leben zu erhalten mit dem Ziel, die Schulden zu begleichen. So hätten sie Darlehen in grosser Höhe in die Gesellschaft eingeschossen, wie dies die Jahresrechnungen 2009 bis 2012 aufzeigen würden. Aufgrund des Einschusses von C.____ im Umfang von Fr. 193‘000.-- habe die Beschwerdeführerin in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Ausstände beglichen werden könnten.