In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer Parteiverhandlung. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 nicht gegeben seien. Es bedürfe eines qualifizierten Verschuldens. Der Schaden sei nicht durch Absicht oder Grobfahrlässigkeit der Beschwerdeführerin entstanden. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin von Beginn weg Geschäftsführerin der Konkursitin gewesen sei, aber sie habe nur Kollektivunterschrift zu zweien gehabt. Sie sei für die Finanzen nicht zuständig gewesen. Das sei von C.____ geregelt worden.