D. Mit Eingabe vom 12. November 2014 teilte Rechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger dem Gericht mit, dass er die Interessensvertretung der Beschwerdeführerin übernommen habe. Mit Replik vom 19. Januar 2015 liess die Beschwerdeführerin die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keinen Schadenersatz zu zahlen habe, beantragen; alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Durchführung einer Parteiverhandlung.